Rechtliche Grundlagen

Im öffentlichen Bereich : 
Rampen im öffentlichen Bereich und im Mietwohnungsbau sind immer nach DIN 18040-1/2 mit max. 6% Steigung zu bauen
Bsp. : bei z.B. 36cm Stufenhöhe heißt dieses 6mtr. Länge !
Weitere Besonderheiten der DIN 18040-1/2 : 
Bewegungsflächen von 150 cm x 150 cm sind am Anfang und Ende der Rampe anzuordnen
Zwischenpodest von mindestens 150 cm ab 600 cm Rampenlänge
Die Entwässerung im Freien ist sicherzustellen; möglich sind Überdachungen oder Abtaueinrichtungen in besonders schneereichen Gegenden.
Radabweiser beiderseits 10 cm hoch, außer bei Wänden
beidseitige Handläufe, Durchmesser 3 bis 4,5 cm, 85 cm - 90 cm hoch sie sind mit einer Rundung nach unten oder zur Seite abzuschließen
In der Verlängerung einer Rampe darf keine abwärtsführende Treppe angeordnet werden!

Im privaten Bereich 
Aus der Praxis habe sich folgende Werte für die Steigung als geeignet herausgestellt:
- Selbstfahrer: 6%
- kräftige Selbstfahrer: 6% - 10%
- es wird von einer schwachen Person geschoben: max. 12%
- es wird von einer kräftigen Person geschoben: 12% - 20%
Elektroantrieb (Steigung lt. Bedienungsanleitung): bis ca. 20%

Es sind die Anforderungen der Rollstuhlhersteller zu beachten hinsichtlich : 
Steigfähigkeit des Rollstuhls – E-Rollstuhls bzw. Rollstuhls mit Zusatzantrieb
Auch sollten Kippstützen sowie ein Sicherheitsgurt ab 8 % eingesetzt werden  
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